15.07.2008 - Neues Schlichtungsverfahren ermöglicht schnelle Einigung im Streit um leistungsgestörte Darlehen
Darlehensnehmer und Mitglieder der Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing e.V. (BKS) sollen künftig Konflikte um leistungsgestörte Darlehen außergerichtlich beilegen können. Zu diesem Zweck ist am 26. Mai 2008 die Verfahrensordnung für Schlichtungsverfahren durch die Mitgliederversammlung der BKS verabschiedet worden. Die Verfahrensordnung ist eine Initiative der im Juli 2007 gegründeten BKS, zu deren Gründungsmitgliedern Servicing Advisors Deutschland zählt.
Die BKS hat sich zum Ziel gesetzt, das Ansehen des Kreditportfolio-Managements weiter zu erhöhen und ein System effektiver Selbstregulierung für den Markt zu etablieren. In diesem Zusammenhang möchte die BKS Darlehensnehmern helfen, Differenzen schnell und einfach beizulegen. „Der kooperative Weg ist stets der bessere. Deshalb möchten wir für auftretende Konflikte die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung schaffen“, sagt Markus Bolder, Vorsitzender der Geschäftsführung von Servicing Advisors.
Das Schlichtungsverfahren soll von einem unabhängigen Ombudsmann durchgeführt werden, der niedergelassener Anwalt in Deutschland ist oder die Befähigung zum Richteramt hat. Er wird für drei Jahre vom BKS-Präsidium bestellt. Anrufen können ihn sowohl Darlehensnehmer als auch Bürgen. Voraussetzung: Der Beschwerdeführer selbst oder Verwandte ersten Grades bewohnen die Immobilie, die nicht gewerblich genutzt sein darf.
Ergeht eine Beschwerde an den Ombudsmann, prüft dieser zunächst die Zulässigkeit des Verfahrens nach folgenden Kriterien: Der Streitfall darf weder verjährt noch Gegenstand einer Gerichtsverhandlung gewesen sein. Zudem soll die Schlichtung nicht die gerichtliche Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, sucht der Ombudsmann im nächsten Schritt nach einer Lösung, die beiden Seiten gerecht wird. Um den Streitstand zu klären, erhalten die Parteien Gelegenheit, Stellung zu nehmen und ihre Sichtweise darzustellen. Verfahren und Entscheidungen erfolgen grundsätzlich schriftlich. Eine mündliche Anhörung ist möglich, wenn alle Beteiligten zustimmen. Nachdem der Ombudsmann alle Informationen geprüft hat, ergeht sein Schlichtungsspruch in Form einer Empfehlung. Die Parteien haben anschließend sechs Wochen Zeit, ihn anzunehmen, bindend ist er nicht.
